Einsatz von Cookies auf Webseiten

 In Internet & Recht, News

Auf immer mehr Webseiten wird man als Nutzer heutzutage informiert, dass so genannte „Cookies“ eingesetzt werden, denen man zustimmen muss, um die Webseite weiter anzuschauen.

Doch was akzeptieren wir damit eigentlich?
Was sind Cookies?
Und – brauche ich auch so einen Hinweis für meine Webseite?

Wir klären die relevantesten Fragen bezüglich Cookies, damit Sie bestens informiert sind.

Was sind eigentlich Cookies?

In der heutigen Zeit verwenden nahezu alle Webseiten Cookies. Diese sind dazu da, den Nutzer wiederzuerkennen und ihm dadurch das Surfen zu erleichtern. Einige solcher Vorteile sind zum Beispiel, dass er seinen Nutzernamen nicht immer neu eingeben muss oder dass die Webseite erkennt, für welche Themen sich der Nutzer interessiert und ihm dazu passende neue Vorschläge macht.

Genau genommen handelt es sich bei Cookies um Textdateien, welche auf dem Gerät des Nutzers gespeichert werden. Bei einem weiteren Besuch der Webseite erkennt diese die Textdatei wieder und weiß direkt, um welchen Nutzer es sich handelt.

Sind Cookies überhaupt erlaubt?

Ja. Aus rechtlicher Sicht ist der Einsatz von Cookies erlaubt. Europaweit gibt es dazu die so genannte Cookie-Richtlinie, gemäß welcher der Einsatz rechtens sei, sofern eine Einwilligung des Nutzers vorliege.

In Deutschland wird diese Richtlinie durch den §15 Abs. 3 TMG (Telemediengesetz) abgedeckt, welcher besagt, dass es ausreiche, den Nutzer über den Einsatz von Cookies zu unterrichten und auf diesen auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.

In welcher Form muss ich den Nutzer unterrichten?

Wie genau man den Nutzer über die Verwendung von Cookies informieren muss, war in der Rechtsprechung lange unklar. Nun hat sich das OLG Frankfurt zu diesem Thema geäußert:

Streitpunkt war, ob man die Einwilligung der Nutzer durch das Opt-Out Verfahren einholen darf, oder ob Opt-In gefordert wird.

Bei dem Opt-Out Verfahren handelt es sich um bereits aktivierte Bestätigungsfelder, zum Beispiel in Form bereits gesetzter Häkchen in einem Aktivierungskasten. Das Opt-In Verfahren hingegen verlangt die aktive Einwilligung des Nutzers.

Laut Entscheidung des Gerichts ist das Opt-Out Verfahren ausreichend. Übersieht der Nutzer also den Hinweis oder entfernt er das vorgesetzte Häkchen nicht, gilt seine Zustimmung zur Verwendung von Cookies als gegeben.

Ob das in Zukunft auch so bleibt, ist fraglich, da der Verbraucherschutz Revision gegen das Urteil eingelegt hat und sich nun der BGH noch mit dem Thema befassen wird.

Fazit und Tipps für die Praxis:

Das Thema Cookies wird wohl auch in Zukunft die Rechtsprechung, Webseitenbetreiber und -nutzer beschäftigen. Umso wichtiger ist es für jeden Webseitenbetreiber, jeden Nutzer vollständig und korrekt über die Verwendung von Cookies aufzuklären. Da seit Anfang des Jahres eine Datenschutzerklärung auf jeder Website Pflicht ist, bietet es sich an, eine solche Aufklärung zur Verwendung von Cookies in diese aufzunehmen und den Nutzer über sein Widerspruchsrecht zu informieren.

Handelt es sich bei den erhobenen Daten jedoch um solche, die Rückschlüsse auf eine individualisierbare Person zulassen, hat der Webseitenbetreiber die Zustimmung des Nutzers zur Verwendung von Cookies bereits vor Beginn des Nutzungsvorgangs einzuholen.

Den Hinweis zur Verwendung von Cookies kann man sowohl über eine vorgeschaltete Webseite, einen Banner als auch über ein Pop-Up-Fenster für den Nutzer transparent machen und von dort aus per Weblink auf die eigene Datenschutzerklärung verweisen.

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