BGH Urteil: Bewertungsportale müssen Bewertungen überprüfen
Bewertungsportale machen es den potentiellen Kunden bzw. Patienten leicht, vorab schon einmal eine Vorauswahl zu treffen. Die wenigsten von uns gehen heutzutage noch „blind“ zum Arzt – ohne sich vorher über diesen informiert zu haben. Wieso auch?! Wenn man seine Gesundheit, sein Wohlbefinden in die Hände einer fremden Person legt möchte man ja schließlich auch wissen, was auf einen zukommen wird.
Gerade in der heutigen Zeit, in der die Nutzer via Google in sekundenschnelle einen Überblick über das komplette Angebot in Ihrer Nähe erhalten, müssen Sie herausstechen. Und dazu benötigen Sie positive Bewertungen.
Doch leider nutzen Bewertende die Anonymität der Portale häufig aus. Sie können ohne jegliche Konsequenzen schreiben, was sie möchten und diese Bewertungen entsprechen nicht immer der Wahrheit.
Dieses Thema hat sich der BGH nun genauer angeschaut:
Was ist passiert?
Ein Zahnarzt wurde in dem Bewertungsportal Jameda negativ bewertet (Schulnote „6“ für Behandlung, Aufklärung und Vertrauensverhältnis) und hat die Bewertung beanstandet. Ihm fehlte jedoch der Beweis, dass diese Behandlung tatsächlich stattgefunden hat, da die Nutzer anonym Bewertungen abgeben und auf keinen Patienten zurückzuführen sind. Jameda leitete das übliche Beanstandungsverfahren ein weigerte sich jedoch, dem Arzt die weiteren Stellungnahmen des vermeintlichen Patienten zu übermitteln. Der Arzt wusste somit nicht, ob die Behandlung tatsächlich stattgefunden hatte und konnte sich nicht gegen die Bewertung verteidigen.
Dieser Streit macht das Hauptproblem von Bewertungsportalen im Internet sehr deutlich:
Die Nutzer und Bewertende sind anonym und müssen für ihre Bewertung keinerlei Beweise vorbringen. Auf der einen Seite ist nur durch diese Anonymität ein erfolgreiches Bewertungsportal überhaupt möglich auf der anderen Seite ist es für Betroffene sehr schwierig, negative Bewertungen löschen zu lassen.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH hat in seinem Urteil am 01. März 2016 zugunsten des Arztes entschieden. (Anonyme) Bewertungsportale haben ein größeres Risiko der Persönlichkeitsverletzung als andere Portale und für Betroffene ist es schwierig gegen diese vorzugehen.
Aus diesem Grund gelten für Bewertungsportale nun strengere Prüfungspflichten als bisher: Wird eine Bewertung beanstandet, so muss das Portal dem Bewertenden kontaktieren und ihn zu einer genauen Beschreibung der Behandlung auffordern. Weiterhin muss der Bewertende nachweisen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden habe. Jameda und andere Portale müssen diese Informationen anonymisiert an den Betroffenen weiterleiten (Ausnahme: personenbezogene Daten gem. § 12 Abs. 1 TMG).
Das Urteil des BGHs hat große Auswirkungen: Portale müssen von nun an ihre Prüfungsprozesse anpassen und mehr Nachweise einholen. Sie müssen sicherstellen, dass der Bewertende tatsächlich Patient oder Gast war und rechtmäßig eine Bewertung abgeben kann.
Unternehmer können sich nun besser gegen ungerechtfertigte negative Bewertungen wehren. Den Nachweis, ob der Bewertende ihre Leistungen in Anspruch genommen hat, trägt nun das Portal.
Und noch eine gute Nachricht für alle:
Das BGH-Urteil führt auch dazu, dass die Bewertungen in Zukunft deutlich verlässlicher sein werden. Fake-Bewertungen werden seltener werden und man kann sich wieder mehr auf die Qualität der Bewertungsportale verlassen.
Unser Service für Sie:
Sie haben eine negative Bewertung bekommen?
Gerne beraten wir Sie über Ihre Möglichkeiten. Aus langjähriger Erfahrung wissen wir, dass die schlechteste Reaktion auf ein negatives Posting ist, gar nicht zu reagieren. Aber ob ein negatives Posting gelöscht werden muss oder ob eine angemessene Antwort darauf besser ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Dabei unterstützen wir Sie natürlich!
Sie haben sich mit Bewertungsportalen bislang nicht beschäftigt?
Wir durchsuchen für Sie die Portale und geben Ihnen eine Zusammenfassung von negativen Meinungen bzw. Postings, die über Ihr Unternehmen bzw. Ihre Praxis bei Google sichtbar sind. Sprechen Sie uns an!
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