Achtung beim Facebook Like Button! Abmahngefahr!

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Ein neues Urteil bezüglich der Facebook Like Buttons wurde gefällt. Die Konsequenzen: Zahlreiche Webseiten, die den Like Button einbinden, sind nun abmahngefährdet. Doch was bedeutet das genau und wie können Sie sich vor einer Abmahnung schützen?

Im Folgenden haben wir eine Top 5-Liste mit den relevantesten Infos für Sie als Webseitenbetreiber zusammengestellt:

  1. Was hat das Gericht eigentlich genau entschieden?
    Die Entscheidung des LG Düsseldorf ist einfach: Die Einbindung von Facebook-Tools (Like Button) ist nicht rechtmäßig. Die Konsequenz: Hunderttausende Webseitenbetreiber müssen nun reagieren.
  2. Was ist eigentlich so „falsch“ an dem Facebook Like Button?
    Das eigentliche Problem lautet auch hier Datenschutz. Die Entscheidung der Gerichte basiert auf dem Fakt, dass personenbezogene Daten des Nutzers über das Facebook-Plugin an Facebook übertragen und dort zum Zwecke der Nutzeranalyse ausgewertet werden. Ungefragt und ohne Kenntnis des Nutzers.
  3. Wie können Sie sich nun vor einer Abmahnung schützen?
    Wichtig ist, dass Sie jetzt reagieren. Auch wenn Sie einen Hinweis in Ihrer Datenschutzerklärung integriert haben, sollten Sie dieses Urteil ernst nehmen. Andernfalls riskieren Sie eine Abmahnung und im schlimmsten Fall ein Bußgeld.Um auf der sicheren Seite zu sein, empfehlen wir, dass Sie jegliche Buttons von Facebook entfernen – sowohl Like als auch Share Buttons. Greifen Sie stattdessen auf Plugins zurück, die keine personenbezogenen Daten übertragen.
  4. Wie sieht es mit anderen Tools, wie beispielsweise denen von Google+, aus?
    Generell lässt sich sagen, dass sämtliche Tools, die personenbezogene Daten ungefragt weiterleiten (insbesondere um daraus ein Nutzerprofil zu erstellen), rechtswidrig sind. Auch wenn das LG Düsseldorf sich beim vorliegenden Urteil nur auf das Facebook Plugin bezieht, sind weitere Social Plugin-Anbieter, wie unter anderem Google+, twitter und LinkedIn, betroffen.
  5. Gilt das Urteil auch für Privatpersonen?
    Ja. Zwar handelt es sich bei dem genannten Urteil und dem zugrunde liegenden Sachverhalt um einen wettbewerbsrechtlichen Streit, aber auch Privatpersonen verstoßen gegen das Datenschutzrecht, wenn sie Social Plugins einbinden, die ungefragt Daten weiterleiten.

Das Urteil hat weitreichende Folgen: Gänzlich auf Social Plugins zu verzichten ist für viele Unternehmen in der heutigen Welt quasi unmöglich. Sich gegen Social Media zu wehren könnte für zahlreiche Betriebe den Verlust eines hervorragenden Instruments für Marketing-Aktivitäten und Kommunikation mit den eigenen Kunden bedeuten. Das heißt: Social Media ist und bleibt wichtig. Aber die Einbindung auf Webseiten muss geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Wir unterstützen Sie beim Finden von Lösungen. Sprechen Sie uns an!

 

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